VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN der Starke GxP Consulting GmbH,Brüggehof 40, 28870 Ottersberg (im Folgenden “ Starke GxP ”)
1. Reichweite der AGB
(1) Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen und juristischen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von Starke GxP auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung auch wenn der Kunde andere Bedingungen vereinbaren will.
(2) Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie von Starke GxP bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das von Starke GxP.
(3) Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Zahlungskonditionen
(1) Die Preise sind bindend und verstehen sich EXW Sitz des Kunden (Incoterms 2010) und zwar jeweils in EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen MwSt. sowie zuzüglich der Kosten für Zölle, Verpackung, Verladung, Versendung, Transportversicherung, Abgaben und Abfertigungskosten. Bei Lieferung in das Ausland haftet Starke GxP nicht für dort anfallende Steuern oder Abgaben. Sind Festpreise nicht vereinbart, so gelten die jeweils aktuellen Listenpreise von Starke GxP .
(2) Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenforderungen oder die Aufrechnung mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder mit Gegenansprüche auch aus anderen Geschäften zwischen den Parteien ist nicht statthaft, es sei denn der Anspruch ist rechtskräftig festgestellt oder wird von Starke GxP nicht bestritten.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bankspesen trägt der Kunden. Starke GxP behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse vorzunehmen, insbesondere bei Erstaufträgen oder nach Überschreitung von Zahlungsfälligkeiten.
3. Lieferkonditionen
(1) Liefer- oder Fertigstellungsdaten sind immer unverbindlich, es sei denn sie sind durch Starke GxP ausdrücklich als „bindend“ bestätigt worden. Verbindliche Lieferzeiten sind gesondert individuell zu vereinbaren. Richtige und vollständige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Der Gefahrübergang tritt mit dem zur Verfügung stellen der Leistung ein. Ist die Leistungübergabe- oder abnahmereif und verzögert sich die Übergabe oder die Abnahme aus von Starke GxP nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Fertigstellung auf den Kunden über.
(2) Software wird nur im Objektcode übergeben. Eine Hinterlegung des Quellcodes erfolgt nicht. Sendungen von Waren werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durch Starke GxP versichert. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Kunden ermächtigt Starke GxP zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen mit dem Verlangen den Transport zu versichern.
(3) Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und trotz der nach den Umständen des Falles gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung, Aus- und Einfuhrverboten, Nichterteilung oder Widerruf von Genehmigungen bzw. Erlaubnissen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen; dies gilt auch, wenn eines der vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer oder sonstigen Hersteller eintritt.
(4) Starke GxP behält sich alle Rechte gemäß jedem Urheberrecht oder anderem gewerblichen Schutzrecht vor an allen Bieterunterlagen, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Handbüchern, technischen Dokumentationen und anderen schutzfähigen Dokumenten unabhängig von ihrer Form (elektronisch oder gedruckt), die von Starke GxP erstellt wurden und an den Kunden gelangt sind (im folgenden „Dokumente“). Keine Dokumente dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Starke GxP Dritten zugänglich gemacht werden.
4. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch eines etwaigen Kontokorrentsaldos (soweit dieser vom Kunden anerkannt ist), Eigentum von Starke GxP . Starke GxP ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder anderen Pflichtverletzungen nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurück zuverlangen.
(2) Der Kunden ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht berechtigt, es sei denn, der Eigentumsübergang erfolgt durch Implantation in den menschlichen Körper. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht gestattet.
(3)Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunden für Starke GxP vor. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht Starke GxP gehörenden Gegenständen steht Starke GxP der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
(4) Über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Verfügungen Dritter über die Vorbehaltsware oder die voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunden Starke GxP unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
5. Haftung
(1) Starke GxP erbringt Leistungen mit ausgebildetem und erfahrenem Personal. Ausbildung und Erfahrung decken nicht notwendig die konkrete Anwendung im Bereich des Vertrages mit dem Kunden. Ist die von Starke GxP erbrachte Leistung mangelhaft, wozu auch das Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit gehört, so wird nach Wahl von Starke GxP entweder Ersatz geliefert oder nachgebessert; dabei darf die Zahl von drei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen nicht unterschritten werden.
(2) Erkennbare Mängel der Kaufsache und/oder Leistung müssen unverzüglich nach Lieferung oder nach ihrem Erkennen schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Starke GxP haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, fehlerhafte Montage und Verbindung mit anderen Sachen durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel sowie chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse außerhalb des Leistungs- und Einflussbereiches von Starke GxP entstanden sind. Erhält der Kunden eine mangelhafte Instruktion, ist Starke GxP nur zur Lieferung einer mangelfreien Instruktion verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Instruktion einer ordnungsgemäßen Implantation entgegensteht.
(4) Für die Einhaltung ausländischer Verpackungs- und Zollvorschriften haftet Starke GxP nicht. Technische Verbesserungen bleiben auch ohne Ankündigung und Abstimmung mit dem Kunden vorbehalten.
(5) Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware an den Kunden.
(6) Gewährleistungwird für die Leistungen von Starke GxP nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen. Starke GxP haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Regelungen, soweit eine Vertragspflicht durch Starke GxP oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist oder Starke GxP eine Garantie übernommen hat. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht, soweit gegen Starke GxP als Lieferanten Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB geltend gemacht werden oder für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz.
6. Kompensation bei Auftragsstornierung
Wird ein Auftrag aus Gründen storniert, die der Kunden zu vertreten hat, so muss er an Starke GxP – unbeschadet der möglichen Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens – eine Entschädigung von 15 % des Netto-Auftragswertes bezahlen oder nach seiner Wahl den Vertrag erfüllen. Der Kunden ist berechtigt, nachzuweisen, dass Starke GxP kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
7. Rücktritt
Sofern der Kunden den Rücktritt erklärt und Leistungen nicht zurückgewährt werden können, ist Wertersatz in Höhe der Preisliste von Starke GxP im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu gewähren. Waren sind mit einem Hinweis auf den Grund der Rücksendung auf eigene Kosten zurückzusenden. Stellt sich heraus, dass eine Rücksendung unberechtigt war, kann Starke GxP die betroffene Ware dem Kunden berechnen.
8. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages sowie der übrigen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Vertragsbestimmungen durch Vereinbarungen zu ersetzen, die wirksam sind und dem angestrebten Zweck möglichst nahekommen.
9. Allgemeines
(1) Soweit es sich bei dem Kunden um Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Bremen alleiniger Gerichtsstand. Starke GxP ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. Dasselbe gilt für Kunden, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der Sitz der Starke GxP GmbH.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen deutschem Recht (insbesondere BGB und HGB) unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.